Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Moosle GmbH

1. Geltungsbereich / Bindungsfrist

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgendn „AGB“) gelten für Geschäftsbeziehungen der Moosle GmbH, Im langen Morgen 35, 54536 Kröv (nachfolgend „Moosle“) mit ihren Kunden. Kunden von Moosle sind ausschließlich Unternehmer (§ 13 BGB).

1.2. Moosle bietet Kunden im Wesentlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer von Moosle betriebenen, über das Internet nutzbaren Online-Anwendung (nachfolgend „Moosle-App“) mit dem Ziel, Landwirte (die „Kunden“) bei allen Prozessen der Wertschöpfungskette zu unterstützen.

1.3. Der Vertragsinhalt im Einzelnen richtet sich immer nach den von Moosle erstellten und vom Kunden angenommenen Angebotsunterlagen (nachfolgend „Angebot“). Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot und den AGB geht das Angebot vor.

1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden anstelle dieser oder ergänzend zu diesen AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn Moosle dies im Rahmen des Vertragsschlusses gegenüber dem Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.5. Moosle darf diese AGB jederzeit ändern. Der Kunde wird auf die Änderung per E-Mail aufmerksam gemacht. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Empfang der Nachricht, gelten die geänderten Bestimmungen als von ihm angenommen. Im Falle des Vertriebs wird der Kunde seine Endkunden entsprechend informieren.

1.6. Moosle hält sich an ein verbindliches Angebot für einen Monat ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum im Angebot genannt wird.

2. Leistungen von Moosle

2.1. Wesentlicher und üblicher Teil der im Rahmen einer Geschäftsbeziehung von Moosle für den Kunden erbrachten Leistungen ist die Bereitstellung der Moosle-App zur Nutzung durch Nutzer des Kunden in Form einer zeitlich begrenzten Softwareüberlassung einschließlich des Supports des Kunden und seiner Nutzer („SaaS-Leistungen“), bestehend aus den folgenden Teilleistungen:

2.2. Nach entsprechender Vereinbarung erbringt Moosle für den Kunden zusätzlich zu den SaaS-Leistungen weitere Leistungen, insbesondere erfolgsbezogene Leistungen wie z.B. das Customizing der Moosle-App oder die Entwicklung kundenspezifischer Module der Moosle-App (gemeinsam „Werkleistungen“) oder sonstige Beratungs- und Schulungsleistungen („Dienstleistungen“). Für Werkleistungen finden die „Ergänzenden Bestimmungen für Werkleistungen“ dieser AGB (Ziffern 11 ff.) ergänzend und gegenüber den übrigen Ziffern dieser AGB vorrangig Anwendung. Soweit für Dienstleistungen diese AGB keine passenden Regelungen enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2.3. Die Funktionalität der Moosle-App im Einzelnen ist im Angebot näher beschrieben. Moosle ist während der Vertragslaufzeit berechtigt, den Funktionsumfang der Moosle-App zu ändern. Moosle teilt dem Kunden technische Änderungen rechtzeitig mit, mindestens jedoch zwei (2) Wochen im Voraus.

2.4. Moosle gibt dem Kunden die Möglichkeit, die in der Moosle-App gespeicherten Daten zum Zwecke der Datensicherung zu exportieren.

2.5. Soweit im Angebot nicht abweichend formuliert, erfolgt die Lizenzierung der Moosle-App für die vom Kunden tatsächlich bewirtschaftete, d.h. für die Nutzung der Moosle-App relevante wirtschaftliche Fläche („Grundstücksfläche“); Details hierzu können im Angebot geregelt sein. Die für die Lizenzierung zu Grunde gelegte Grundstücksfläche richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Flächennutzungsnachweises.

3. Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Moosle und damit als seine vertragliche Pflicht an.

3.2. Die Bereitstellung der Moosle-App ist an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der beim Kunden eingesetzten technischen Infrastruktur geknüpft. Der Kunde wird sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Moosle-App und ihre technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Browser, Client-Hardware und Netzwerkverbindung) informieren und diese beachten. Er trägt das Risiko, ob die Moosle-App seinen Wünschen und Gegebenheiten entspricht.

3.3. Technische Anforderungen und Vorgaben gemäß Ziffer 3.2 können sich von Zeit zu Zeit ändern, insbesondere im Zusammenhang mit Aktualisierungen der Moosle-App. Moosle informiert den Kunden rechtzeitig vor einer Änderung der Anforderungen und Vorgaben. Der Kunde wird aktuelle Anforderungen und Vorgaben unverzüglich umsetzen.

3.4. Der Kunde wird sicherstellen, dass die Nutzung der Moosle-App eine angemessene Systembelastung nicht überschreitet (z.B. durch den Upload extrem großer Dateien); Details hierzu sind im Angebot geregelt.

3.5. Der Kunde benennt schriftlich einen Ansprechpartner für Moosle und eine Adresse und E-Mail-Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner bei Moosle.

3.6. Der Kunde wird seine vorgesehenen Nutzer bzw. seinen vorgesehenen Nutzerkreis (im Falle der Freigabe einer ganzen Domain) in der Moosle-App anlegen und verwalten.

3.7. Der Kunde wird die von ihm gemäß Ziffer 3.5 berechtigten Nutzer in geeigneter Art und Weise auffordern, ihrerseits die für die Nutzung der Software aufgeführten Bestimmungen einzuhalten. Moosle ist berechtigt, von jedem Nutzer die elektronische Zustimmung zu einer in die Software integrierten Endbenutzervereinbarung zu verlangen, die Voraussetzung für seine Nutzung der Software ist.

3.8. Der Kunde wird nach Erhalt aktualisierter Flächennutzungsnachweise diese unverzüglich an Moosle übermitteln. Im Übrigen wird der Kunde während der Vertragsbeziehung mit Moosle und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung vollständige und hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über den vertragsgemäßen Umfang der Lizenzierung der Moosle-App führen. Während der Vertragsbeziehung und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung dieser Vertragsbeziehung ist Moosle berechtigt, beim Kunden auf eigene Kosten eine Auditierung hinsichtlich des vertragsgemäßen Umfangs der Lizenzierung der Moosle-App durchzuführen. Moosle kann diese Auditierung selbst oder durch einen Dritten durchführen, der kein Wettbewerber des Kunden und entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Diese Auditierung wird mit einer Frist von mindestens zehn (10) Tagen gegenüber dem Kunden angekündigt und wird während der regulären Geschäftszeiten am Standort des Kunden in einer Weise durchgeführt, welche die normale Geschäftstätigkeit des Kunden nicht unangemessen stört. Eine Auditierung findet höchstens einmal jährlich statt. Der Kunde wird die Auditierung in zumutbarer Weise unterstützen und in angemessener Form die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Stellt sich im Zuge der Auditierung eine Unterlizenzierung des Kunden heraus, erstattet der Kunde Moosle die im Zusammenhang mit der Auditierung entstandenen Kosten. Die übrigen Rechte von Moosle bleiben unberührt.

3.9. Liegt ein Verstoß gegen Nutzungsrechte des Kunden vor, wird der Kunde nach Kräften an der Aufklärung von Verletzungshandlungen und deren Umfang mitwirken, insbesondere Moosle über die entsprechende Verletzungshandlung in Kenntnis setzen.

3.10. Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann Moosle seine Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird Moosle dem Kunden zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzüge.

4.2. Entsteht Moosle aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf Moosle diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben aus der Sphäre des Kunden zurückzuführen ist.

4.3 Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

4.4. Ab einem Verzug von dreißig (30) Kalendertagen hat Moosle das Recht, die Rechteeinräumung nach Ziffer 5.1 zu widerrufen und/oder den Zugang zur Nutzung der Moosle-App mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Im Zweifel ist weder ein solcher Widerruf noch ein Unterbinden des Zugangs als Rücktritt oder Kündigung des Vertrags auszulegen. Moosle wird den Zugang wiederherstellen, sobald der Kunde die Zahlungsrückstände vollständig ausgeglichen hat.

4.5. Moosle ist berechtigt, die Vergütung für die vertraglichen Leistungen jederzeit anzupassen. Soweit diese Anpassung regelmäßig zu zahlende Vergütungen betrifft, wird Moosle dies dem Kunden mindestens zwei (2) Monate vor jeweiligem Laufzeitende schriftlich mitteilen. Das Kündigungsrecht des Kunden (Abschnitt 9) bleibt unberührt.

5. Urheber- und Nutzungsrechte

5.1. Moosle räumt dem Kunden und den vom ihm benannten Nutzern mit Zahlung der geschuldeten Gebühren das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit widerrufliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, auf die Moosle-App mittels Telekommunikation zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit Moosle-App verbundenen Funktionalitäten gemäß dieser Vereinbarung zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an der Moosle-App oder der der Moosle-App zu Grunde liegenden Softwareanwendung, erhält der Kunde nicht.

5.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Moosle-App über die nach Maßgabe dieser Vereinbarung erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Moosle-App oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.

5.3. Die Nutzungsberechtigung bezieht sich stets nur auf die neueste zur Verfügung gestellte Fassung der Moosle-App; mit Aktualisierung erlöschen die Nutzungsrechte an zuvor bereitgestellten Fassungen für die Zukunft.

5.4. Moosle behält sich das Recht vor, im Rahmen der Nutzung der Moosle-App durch den Kunden anfallende Informationen in anonymisierter Form zum Zwecke der Weiterentwicklung der Moosle-App, im Rahmen von Kooperationen mit Herstellern landwirtschaftlicher Produkte sowie zu wissenschaftlichen Zwecken im Rahmen von Kooperationen mit akademischen Einrichtungen zu nutzen.

6. Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln

6.1. Moosle gewährleistet, dass durch die Moosle-App bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde Moosle von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und Moosle die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird Moosle dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in Staaten zustehen, in denen der Kunde die Moosle-App vertragsgemäß nutzt.

6.2. Kann der Kunde ein Arbeitsergebnis wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann Moosle nach eigener Wahl entweder (a) das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung des Arbeitsergebnisses verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 7.

6.3. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von Moosle mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von Moosle sind.

7. Haftung

7.1. Moosle haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von Moosle, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. Moosle haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.2. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet Moosle auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Eine weitergehende Beschränkung der Haftung für alle Fälle leichter Fahrlässigkeit auf das jeweilige Angebotsvolumen kann im Angebot individuell vereinbart werden. Zudem ist
a) in den Fällen der Erbringung von SaaS-Leistungen die Haftung nach § 536a BGB und
b) in den Fällen und Zeiträumen, in denen dem Kunden die Moosle-App kostenlos zu Testzwecken überlassen wird, die Haftung von Moosle für Fälle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.3. In den Fällen leicht fahrlässiger Haftung ist die Haftung von Moosle für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Imageschäden jedenfalls ausgeschlossen.

7.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von Moosle und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.

(5) Die Haftung von Moosle für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1. Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von Moosle. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Geheimhaltung verpflichtet haben.

8.2. Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch die Konditionen des jeweiligen Vertrags.

8.3. Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.

8.4. Moosle wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

8.5. Soweit Moosle im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen nach dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet, wird Moosle ausschließlich im Auftrag und auf Weisung des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

8.6. Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende des jeweiligen Vertrages fort.

9. Kündigung

9.1. Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, haben Verträge eine Mindestlaufzeit von drei (3) Monaten. Verträge sind von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der Laufzeit kündbar. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Laufzeit um jeweils drei (3) weitere Monate.

9.2. Das Recht beider Parteien zur Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen, eine Geschäftseinstellung durch Moosle oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.

9.3. Das Recht des Kunden, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Moosle-App ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, wird ausgeschlossen (§ 543 Absatz 2 Ziffer 1 BGB).

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1. Moosle ist berechtigt, den Kunden bzw. dessen Marke/Logo als Referenz zum Zwecke der Darstellung auf der Unternehmens-Webseite oder in Broschüren zu verwenden. Eine eventuell darüber hinaus gehende Nutzung bspw. als Showcase oder Best-Practice-Beispiel erfolgt nur nach Zustimmung des Kunden.

10.2. Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von Moosle ausgeschlossen.

10.3. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.

10.4. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Schriftform auch durch Übersendung unterzeichneter Erklärungen per Telefax an die von den Parteien für die Kommunikation im Rahmen dieses Vertrages mitgeteilte Faxnummern gewahrt ist. Soweit nicht anderweitig vereinbart, können alle anderen Mitteilungen im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags per E-Mail übermittelt werden (an die von den Parteien für diese Zwecke jeweils mitgeteilten E-Mail-Adressen).Mündliche Abreden und telefonische Übermittlung sind hingegen nicht ausreichend.

10.5. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von Moosle.

Ergänzende Bestimmungen für Werkleistungen

11. Umfang der Werkleistungen

11.1. Moosle erbringt die Werkleistungen wie in den Angebotsunterlagen und sonstigen Leistungsbeschreibungen, die Vertragsbestandteil werden (z.B. Pflichtenheft), vereinbart.

11.2. Moosle setzt zur Erbringung der Werkleistungen sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. Moosle ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Wurden diese Mitarbeiter dem Kunden namentlich kommuniziert, wird Moosle den Kunden über den Ersatz informieren.

11.3. Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Angebotsunterlagen dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten bzw. marktüblichen Preise berechnet, es sei denn, es handelt sich um unablässige und kommerziell nicht ins Gewicht fallende Hilfsleistungen. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Angebotsunterlagen unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist Moosle berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.

12. Leistungsänderungen (Change Requests)

12.1. Der Kunde hat das Recht, Änderungen des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorzuschlagen (nachstehend „Change Request“). Change Requests werden schriftlich bei Moosle eingereicht.

12.2. Reicht der Kunde einen Change Request ein, bemüht sich Moosle um dessen zeitnahe Prüfung und teilt dem Kunden in der Folge mit, ob das Änderungsverlangen für ihn unzumutbar ist oder eine umfangreiche Prüfung erfordert. Moosle wird dann ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Preisangaben zu einer ggf. anfallenden zusätzlichen Vergütung für die Prüfung (Aufwands-/ Pauschalvergütung) unterbreiten. Der Kunde wird im Falle des Erfordernisses einer umfangreichen Prüfung binnen zehn (10) Arbeitstagen schriftlich entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

12.3. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests, teilt Moosle ihre Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) im Falle der Durchführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist Moosle nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Preise auch dann zu vergüten, wenn Moosle anschließend nicht mit der Durchführung des Change Request beauftragt wird. Lehnt Moosle die Durchführung des Change Requests ab, so werden nur 50% der vereinbarten Preise in Rechnung gestellt.

12.4. Vertragsänderungen werden erst mit schriftlicher Vereinbarung wirksam, welches die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen der bisherigen Leistungsvereinbarung beinhaltet. Moosle wird bis dahin die Arbeiten auf Grundlage der bestehenden Vereinbarung fortsetzen, es sei denn, der Kunde wünscht eine Unterbrechung der vereinbarten Leistungen, welche zu seinen Lasten geht.

13. Besondere Pflichten des Kunden

13.1. Der Kunde wird insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich treffen und Moosle mitteilen sowie Änderungsvorschläge von Moosle unverzüglich prüfen. Soweit ihm dies nicht möglich ist, wird er zu unverzüglichen Eskalationen beitragen. Der Kunde ist für die Steuerung seiner Mitarbeiter selbst verantwortlich.

13.2. Der Kunde wird Moosle alle technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig bereitstellen.

14. Abnahme

14.1. Von Moosle herzustellende Werkleistungen / Gewerke unterliegen der Abnahme. Ergebnisse von Dienstleistungen unterliegen nicht der Abnahme. Im Angebot kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration).

14.2. Moosle stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.

14.3. Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug verständigen sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung hat der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von Moosle in den Angebotsunterlagen genannten Form zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten technischen Voraussetzungen zu schaffen. Moosle ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.

14.4. Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition:

14.5 Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen den Mängelklassen einvernehmlich zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt Moosle die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.

14.6. Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde produktiv nutzt oder er innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Übergabe der Gewerke keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist. Wünscht der Kunde gestalterische Änderungen nach Übergabe der Gewerke oder sonstigen Projektergebnisse, die keine Mängelrüge zum Gegenstand haben, so bemüht sich Moosle um nachträgliche Berücksichtigung dieser Wünsche. Ziffer 11.3 dieser AGB findet auf diesen Fall Anwendung.

15. Nutzungsrechte des Kunden

15.1. Moosle räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Ergebnisse der Werkleistungen (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich auf den Bezug der SaaS-Leistungen (d.h. auf die Nutzung der Moosle-App) beschränktes, räumlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt Moosle dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und der Abnahme. Der Kunde ist berechtigt, das Recht auf bei Vertragsschluss mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen zu übertragen oder diesen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen. Dem Kunden ist bewusst, dass nicht nur ihm, sondern ggf. auch anderen Kunden und Nutzern der Moosle-App die Arbeitsergebnisse zur Nutzung zur Verfügung stehen können.

15.2. Bis zur vollständigen Bezahlung und Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen; dies umfasst nicht das Recht zur operativen Nutzung (nach Ziffer 15.1.). Dieses Recht zum Testen erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als dreißig (30) Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch Moosle ist hierfür nicht erforderlich.

15.3. Ziffer 15.1. gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind die Moosle-App sowie in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Dies schließt Arbeitsergebnisse ein, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten. Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen. Die Rechte des Kunden an den Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.

15.4. Sofern Informationen, Software oder Dokumentation unentgeltlich überlassen werden – wie z.B. im Falle von Open Source Software –, haftet Moosle nicht für Rechts- und Sachmängel der Informationen, Software und Dokumentation, insbesondere für deren Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Freiheit von Schutz- und Urheberrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

15.5. Die Rechtseinräumung nach Ziffer 15.1. gilt nicht für bei Moosle vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „Moosle IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Moosle behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an Moosle IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten Moosle IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von Moosle IP ist ausgeschlossen.

15.6. Moosle ist jedenfalls berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Erbringung der Leistungen erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.

15.7. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Moosle Arbeitsergebnisse entstehen, die patent-, gebrauchsmuster- oder designfähig sind, darf Moosle eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. Moosle wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.

16. Rechte des Kunden bei Sachmängeln der Gewerke

16.1. Der Kunde wird Moosle Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilen und dabei konkret und hinreichend detailliert beschreiben. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme, es sei denn, Moosle hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Bei Teilleistungen kommt es für die Verjährungsfrist auf die Abnahme der betroffenen Teilleistung an. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.

16.2. Sachmängel an Gewerken mit Softwarebezug werden einvernehmlich den in Ziffer 14.4 definierten Klassen zugeordnet.

16.3. Moosle kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen. Als Nacherfüllung gilt auch eine dem Kunden von Moosle zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Fehlerumgehung bei Software („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt. Moosle kann auch verlangen, dass der Kunde an ihn übersandte Programmteile mit Korrekturen („Bug Fixes“) einspielt. Moosle kann den Zeitpunkt der Nacherfüllung für nicht abnahmeverhindernde Sachmängel nach billigem Ermessen bestimmen.

16.4. Der Kunde wird Moosle bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an Moosle im zumutbaren Umfang.

16.5. Der Kunde darf die vereinbarte Vergütung mindern oder bei abnahmeverhindernden Sachmängeln vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist. Das endgültige Fehlschlagen ist unter Berücksichtigung der Komplexität und der Umstände der Mängelbehebung durch Moosle zu ermitteln, ist aber noch nicht in jedem Fall nach zweimaligem Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches für einen Mangel anzunehmen. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 7 dieser AGB.

16.6. Moosle ist nicht verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften) Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. Moosle ist auch nicht verantwortlich für Sachmängel, soweit Gewerke nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung ist.

16.7. Beruht die Mangelhaftigkeit auf dem Einsatz mangelhafter Fremdsoftware, die Moosle zum Zwecke der Leistungserbringung einsetzt und deren Mangel Moosle nicht selbst beheben darf, besteht die Pflicht von Moosle zur Mängelbeseitigung in der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den jeweiligen Lizenzgebern.

16.8. Der Kunde erstattet Moosle den durch unberechtigte Mängelrügen entstandenen Aufwand zu den vereinbarten Preisen zusätzlich zur vereinbarten Vergütung.

17. Geheimhaltung

17.1. Moosle ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. Moosle kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse alleine verantwortlich.

18. Laufzeit und Kündigung

18.1. Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 648 BGB ist ausgeschlossen.

Stand: 27.01.2021